Satzung des Vereins Unternehmerkreis Bayern
§ 1 Name und Sitz
1) Der Verein führt den Namen „Unternehmerkreis Bayern“.
2) Nach Gründung des Vereins wird der Verein in das Vereinsregister des Amtsgerichts München eingetragen.
Er führt dann den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Version „e.V.“.
3) Sitz des Vereins ist Starnberg
§ 2 Vereinszweck und Vereinstätigkeit
1) Zweck des Vereins ist die Bildung eines Unternehmernetzwerkes zur Förderung von Gewerbetreibenden und Unternehmern in Bayern
durch Öffentlichkeitsarbeit, der gegenseitigen Unterstützung der Mitglieder bei der Gewinnung neuer Geschäftskontakte, der Fortbildung im Bereich der Unternehmensführung sowie der Unterstützung sozialer Projekte.
2) Der Verein betätigt sich in der Abhaltung gemeinsamer Netzwerkveranstaltungen und Durchführung von Schulungen und Trainings für ihre Mitglieder sowie von Austausch von Geschäftsempfehlungen.
3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ i.S.d. Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mitgliedschaft
1) Mitglied kann jede unternehmerisch tätige Person werden. Es können natürliche Personen, juristische Personen des Privatrechts, Handelsgesellschaften oder Gesellschaften bürgerlichen Rechts Mitglied werden.
2) Im Verein kann nur jeweils ein Vertreter einer Branche Mitglied sein, es sei denn, das Mitglied einer bereits vertretenen Branche stimmt dem Beitritt eines Vertreters seiner Branche zu.
3) Wird keine natürliche Person Mitglied, erfolgt die Beitrittserklärung durch die jeweils vertretungsberechtigte natürliche Person. Die jeweilige Gesellschaft / juristische Person hat eine natürliche Person zu benennen, die die Gesellschaft regelmäßig bei den Veranstaltungen vertritt und ausschließlich das Stimmrecht für sie ausübt.
4) Die Gesellschaft / juristische Person kann ihre Vertretungsperson auswechseln. Der Verein kann in diesem Fall die Mitgliedschaft ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Ende der Laufzeit der Mitgliedschaft ordentlich kündigen. Die Regelungen des Ausschlusses eines Mitglieds bleiben hiervon unberührt.
5) Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein, Unterzeichnung der Geschäftsordnung und Zahlung des Mitgliedsbeitrags.
6) Die Eintrittserklärung ist schriftlich einzureichen.
7) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Vorstand ist verpflichtet, die Mitglieder von einer beabsichtigten Aufnahme zu unterrichten.
8) Ein Mitglied kann verlangen, dass eine Entscheidung über die Mitgliedschaft eines Beitrittswilligen von der Mitgliederversammlung entschieden wird, wenn es Überschneidungen der Branche des Bewerbers mit seinem Geschäftszweig befürchtet oder sonstige gewichtige Gründe vorzubringen hat, der einer Mitgliedschaft entgegenstehen. Den Antrag auf Entscheidung durch die Mitgliederversammlung hat das Mitglied binnen einer Woche ab Bekanntgabe der beabsichtigten Aufnahme durch den Vorstand schriftlich an den Vorsitzenden zu stellen. Der Vorstand hat dann binnen einer Frist von mindestens einer Woche ab Eingang eines zulässigen Antrags auf Entscheidung durch die Mitgliederversammlung diese einzuberufen, um über die Aufnahme des Neumitglieds zu entscheiden. Dem Vorstand steht es frei, über die Neuaufnahme die Mitglieder im schriftlichen Umlaufverfahren entscheiden zu lassen. Die Frist zur Rückmeldung im Umlaufverfahren darf eine Woche nicht unterschreiten. Maßgeblich für die Aufnahme bei Entscheidung durch die Mitgliederversammlung ist eine Mehrheit von 2/3.
9) Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
10) Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags wird dem Beitrittswilligen vom Vorstand mitgeteilt. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
11) Die Geschäftsordnung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen und kann auch nur von dieser geändert werden. Die Geschäftsordnung stellt die Regeln des Vereinslebens auf. Jedes Vereinsmitglied verpflichtet sich, bei Eintritt in den Verein, die Regeln der Geschäftsordnung anzuerkennen und einzuhalten. Die erste Geschäftsordnung wird im Rahmen der Gründungsversammlung
beschlossen werden.
§ 4 Dauer der Mitgliedschaft – Austritt der Mitglieder
1) Die Vollmitgliedschaft dauert grundsätzlich 1 Jahr und verlängert sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr, wenn sie nicht binnen einer Frist von 3 Monaten zum Ablauf der Mitgliedschaft schriftlich gekündigt wird. Die Schnuppermitgliedschaft endet automatisch nach drei Monaten. Möchte das Mitglied danach die Mitgliedschaft fortsetzen, muss es einen Antrag auf Vollmitgliedschaft stellen. Die Aufnahme erfolgt sodann nach den Regeln des § 3.
2) Im ersten Jahr der Mitgliedschaft kann diese vom Verein nach 3 Monaten ab Eintritt in den Verein gekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen und muss dem Mitglied spätestens 1 Woche vor Ablauf der ersten drei Monate der Mitgliedschaft dem Mitglied zugegangen sein. Der Mitgliedsbeitrag einer Vollmitgliedschaft ermäßigt sich dann auf den einer Schnuppermitgliedschaft.
3) Die Kündigung des Mitglieds muss bis zum Ablauf der Kündigungsfrist beim Vorsitzenden eingegangen sein, die des Vereins beim Mitglied. Über die Kündigung eines Mitglieds durch den Verein entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
4) Das ausgetretene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
§ 5 Ausschluss der Mitglieder – Streichung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft endet außerdem mit dem Ausschluss des Mitglieds.
2) Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig. Ein solcher liegt insbesondere vor bei wiederholter Missachtung der Geschäftsordnung, die das Mitglied mit seinem Eintrittsantrag unterzeichnet und anerkannt hat.
3) Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag eines Mitglieds an den Vorstand. Dieser hat dann mit einer Ladungsfrist von mindestens 3 Wochen eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
4) Der Vorstand hat dem auszuschließenden Mitglied den Ausschlussantrag spätestens 2 Wochen vor der entscheidenden Mitgliederversammlung schriftlich mitzuteilen. Das auszuschließende Mitglied ist spätestens auf der Mitgliederversammlung zu hören. Etwaige schriftliche Stellungnahmen des auszuschließenden Mitglieds sind in der Mitgliederversammlung vorzulesen.
5) Der Ausschluss erfolgt bei einer einfachen Mehrheit der Mitgliederversammlung. Der Ausschluss des Mitgliedes wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesen war, vom Vorstand unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden.
6) Ein Mitglied scheidet auch bei Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.
7) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit Zahlung des Mitgliedsbeitrags länger als 4 Wochen in Rückstand geraten und auch nach Mahnung binnen einer weiteren Frist von 2 Wochen der Beitrag nicht beim Verein eingegangen ist. Die Mahnung hat auf die Folge der Streichung der Mitgliedschaft aufmerksam zu machen. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn sie an die zuletzt bekannte Adresse des Mitglieds versendet wird aber als unzustellbar zurückkommt.
8) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Vorstandsbeschluss und ist dem Mitglied nicht bekannt zu machen.
9) Ein Anspruch des Mitglieds auf Rückerstattung des anteiligen Mitgliedsbeitrags besteht im Falle eines Ausschlusses nicht.
10) Das ausgeschlossene Mitglied oder das Mitglied, dessen Mitgliedschaft gestrichen wurde, hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
2) Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung
§ 7 Leistungen des Vereins
Für den Mitgliedsbeitrag erhält das Mitglied:
1) Teilnahme an regelmäßigen Netzwerktreffen,
2) Teilnahme an professionellen ganztägigen Geschäftstrainings,
3) Teilnahme an ganztägigen Event-Veranstaltungen.
§ 8 Organe
Organe des Vereins sind:
1) Der Vorstand
2) Die Mitgliederversammlung
§ 9 Der Vorstand
1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit ge-wählt und besteht aus folgenden Mitgliedern:
a. Vorsitzender
Der Vorsitzende repräsentiert den Verein nach außen.
Der Vorsitzende führt durch die Veranstaltungen des Vereins und moderiert diese. Er leitet die Vorstandssitzungen sowie die Mitgliederversammlungen und gibt die Richtlinien des Vorstandes und der Vereinsführung vor. Der Vorsitzende hat jeweils Protokolle über die jeweiligen Veranstaltungen zu fertigen und an die Vereinsmitglieder zu übersenden.
b. Organisatorischer Vorstand (2. Vorsitzender)
Der organisatorische Vorstand zeichnet die Erfolge des Vereins und seiner Mitglieder auf. Er erfasst alle wesentlichen Faktoren, die für die Feststellung des Vereinserfolges erforderlich sind. Er erfasst insbes. die für die Wahl des Netzwerkers des Jahres maßgeblichen Kriterien. Er vertritt den Vorsitzenden im Falle seiner Verhinderung.
c. Finanzvorstand
Der Finanzvorstand ist für die Finanzen des Vereins zuständig. Er hat sie zu verwalten, hat die Mitgliedsbeiträge einzuziehen und die Verbindlichkeiten des Vereins zu prüfen und zu bedienen. Der Finanzvorstand kann nur zusammen mit dem Vorsitzenden über das Vereinsvermögen verfügen.
d. Trainingsvorstand
Der Trainingsleiter organisiert die jeweiligen Trainingsveranstaltungen und überprüft die Qualität der Trainings.
e. Veranstaltungsvorstand
Der Veranstaltungsvorstand organisiert die jeweiligen Veranstaltungen des Vereins mit Ausnahme der Trainingsveranstaltungen. Die weiteren Aufgaben des Vorstandes sowie die Regeln der Zusammenarbeit werden im Rahmen einer Geschäftsordnung geregelt.
2) Der Verein kann nur vom Vorsitzenden und einem zweiten Vorstandsmitglied gemeinsam vertreten werden.
3) Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr bestellt. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
4) Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
5) Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereint werden.
6) Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 II 2 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung von oder zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredits von mehr als € 1.000,00 (in Worten: eintausend) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
7) Der Vorstand kann zu seiner Entlastung Beiräte aus der Mitte der Vereinsmitglieder mit Aufgaben betrauen.
Das Mitglied ist nicht verpflichtet, die Aufgabe als Beirat zu übernehmen. Beiräte sind nicht befugt, den Verein zu vertreten.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen,
a. Wenn es das Interesse des Vereins erfordert,
b. Mindestens jedoch einmal im Kalenderjahr, möglichst im ersten Quartal.
c. Bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen drei Monaten.
d. Wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zudem nach § 3 Nr. 8 sowie § 5 Nr. 3 der Satzung abzuhalten.
§ 11 Form der Einberufung
1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung ei-ner Frist von mindestens einer Woche schriftlich einzuberufen.
Der schriftlichen Einberufung kommt die Übersendung der Einladung per Fax oder E-Mail gleich.
2) Die Berufung der Versammlung muss die Tagesordnung bezeichnen. Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.
§ 12 Durchführung und Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung wird vom jeweiligen Vorsitzenden geleitet, im Falle der Verhinderung durch den Organisatorischen Vorstand. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung bestimmt. Sollte ein Schriftführer nicht anwesend sein, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt. Wird im Laufe einer Mitgliederversammlung ein neuer Vorsitzender bestimmt, übernimmt dieser ab dem Zeitpunkt seiner Wahl die Leitung der Versammlung.
2) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.
3) Zur Beschlussfassung der Auflösung des Vereins bedarf es einer Anwesenheit von mindestens drei Vierteln der Vereinsmitglieder. Bei fehlender Beschlussfähigkeit ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit der selben Tagesordnung einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
4) Die weitere Versammlung darf frühestens 2 Monate nach dem ersten Versammlungstermin stattfinden, hat aber spätestens 4 Monate nach diesem Termin zu erfolgen. Die Einladung zur weiteren Versammlung zur Vereinsauflösung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit zu enthalten.
§ 13 Beschlussfassung
1) Die Mitgliederversammlung beschließt über die Genehmigung der Jahresrech-nung, die Entlastung des Vorstandes, den Mitgliedsbeitrag, die Besetzung des Vorstands, die Geschäftsordnung des Vereins, die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins. Ferner beschließt sie in den besonderen Fällen des § 3 Nr. 8 sowie des § 5 Nr. 3 der Satzung über die Aufnahme und den Ausschluss eines Mitglieds.
2) Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Auf Antrag eines anwesenden Mit-glieds ist schriftlich und geheim abzustimmen.
3) Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn diese Satzung nichts anderes vorsieht. Bei Stimmengleichheit ist der Beschluss abgelehnt. Enthaltungen werden nicht mitgezählt.
4) Hat ein Beschluss die Änderung der Satzung zum Inhalt, bedarf es einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen werden nicht mitgezählt.
5) Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforder-lich. Die Zustimmung nicht erschienener Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
6) Das Stimmrecht ist höchst persönlich auszuüben. Eine Übertragung auf eine drit-te Person oder ein anderes Mitlied ist nicht möglich. Soweit eine juristische Person oder eine Gesellschaft oder sonstige Vereinigung Mitglied ist, kann das Stimmrecht nur von der Person ausgeübt werden, die vom Mitglied als stimmberechtigt benannt wurde (siehe § 3 Nr. 3 und Nr. 4 der Satzung).
§ 14 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
1) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom jeweils zuletzt tätigen Versammlungsleiter
unterzeichnet wird.
2) Der Vorstand hat das jeweilige Protokoll den Mitgliedern in Textform zu übersenden. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, das Originalprotokoll einzusehen.
§ 15 Auflösung des Vereins
1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
2) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der anwesenden Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen und bei schriftlicher Abstimmung ungültig abgegebene Stimmen zählen zur Ermittlung der Mehrheiten als „Nein“-Stimmen.
3) Die Liquidation des Vereins erfolgt durch den Vorstand.
4) Das Vereinsvermögen fällt an eine gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Organisation, zur Verwendung eines gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecks. Die Organisation wird im Fall der Vereinsauflösung von den Mitgliederversammlung bestimmt, in der die Auflösung beschlossen wird.